Immobilienkauf - Leistungen eines Notars

Oftmals ist der Kauf einer eigenen Immobilie für viele Menschen das finanziell größte und wichtigste Geschäft in ihrem Leben. Dabei müssen erhebliche Beträge des ersparten Vermögensinvestiert und zusätzlich hohe Darlehen zur Finanzierung aufgenommen werden. Um Käufer und Verkäufer bei einem so wichtigen Vorgang sachgemäß zu beraten und eine rechtlich einwandfreie Gestaltung und Abwicklung des Vertrags zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber die Mitwirkung des Notars vorgesehen.

Der Notar hat als neutraler und unabhängiger Berater die Interessen aller Parteien im Blick und sorgt für faire und ausgewogene Regelungen.

Leistunges eines Notars vor Beurkundung

Der Notar informiert sie über die bestehenden Regelungsmöglichkeiten und bespricht dabei mit den Vertragsbeteiligten die jeweiligen Zielvorstellungen. Er berät die Vertragsbeteiligten unparteiisch und klärt sie umfassend über eventuelle Risiken und mögliche Alternativgestaltungen auf. Damit ist gewährleistet, dass Irrtümer vermieden und unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. Zur Feststellung, wer der Eigentümer der Immobilie ist und inwiefern diese belastet ist, prüft der Notar das Grundbuch. Wenn der Käufer lastenfreies Eigentum erhalten soll, müssen die noch eingetragenen Grundschulden bei der Gestaltung und Abwicklung des Kaufvertrags berücksichtigt werden.

Aufbauend darauf erstellt der Notar den Entwurf eines ausgewogenen Kaufvertrags, der den Interessen der Beteiligten entspricht. Dabei wird darauf geachtet, dass Käufer und Verkäufer keine ungesicherten Vorleistungen erbringen. Dies gewährleistet, dass einerseits der Käufer den Kaufpreis erst dann zahlen muss, wenn sein (lastenfreier) Eigentumserwerb ausreichend gesichert ist, und andererseits der Verkäufer sein Eigentum nicht verliert, ohne zuvor den Kaufpreis erhalten zu haben. Diesen Entwurf übersendet der Notar an die Vertragsparteien, dass diese sich mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinandersetzen und offene Fragen im Vorfeld klären können.

Leistungen eines Notars bei Beurkundung

Im Beisein aller Beteiligten wird der Vertrag im Rahmen der Beurkundung vollständig vorgelesen. Ein Verzicht auf das Verlesen ist nicht möglich. Dies würde zur Unwirksamkeit des Vertrages führen. Sofern ein Beteiligter nicht anwesend sein kann, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Vertrag im Nachhinein zu genehmigen oder sich vertreten zu lassen. Schließlich erläutert der Notar den Beteiligten auch nochmals den rechtlichen Inhalt und die Tragweite des Vertrags. Erst wenn alle offenen Fragen beantwortet sind und letzte Änderungs- und Ergänzungswünsche berücksichtigt wurden, wird der Vertrag unterzeichnet.

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